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Unser Teilzeitkonzept
Das
Landesgleichstellungsgesetz
beschreibt
in
Absatz
III,
„dass
Beschäftigten,
die
mindestens
ein
Kind
unter
18
Jahren
oder
einen
pflegebedÜrftigen
sonstigen
Angehörigen
tatsächlich
betreuen
oder
pflegen,
Arbeitszeiten
zu
ermöglichen
sind,
die
eine
Vereinbarkeit
von
Beruf
und
Familie
erleichtern,
soweit
zwingende
dienstliche
Belange
nicht
entgegenstehen.“
Weiterhin
ist
in
der
ADO
§
17
festgelegt,
dass
„
der
Umfang
der
Dienstpflichten
der
teilzeitbeschäftigten
Lehrer
und
Lehrerinnen
(Unterrichtsverpflichtungen
und
außerunterrichtlichen
Aufgaben)
der
reduzierten Pflichtstunden entsprechen“ soll.
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